Der Scheidungshund – Haustiere im Scheidungsrecht

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Haustiere im Scheidungsrecht

 

Der Scheidungshund – Haustiere im Scheidungsrecht

Headerbild: © nuraann, Adobe Stock

Im Zuge einer Scheidung stellt sich oftmals die Frage, welche rechtlichen Reglungen für Tiere gelten. Während man selbst das eigene Haustier als Familienmitglied sieht, qualifiziert das Gesetz Tiere zwar nicht als Sachen, mangels abweichender Regelungen sind jedoch die für Sachen geltenden Vorschriften (beispielsweise über das Eigentum) auch auf Tiere anzuwenden. Im Falle einer Scheidung bedeutet dies, dass Tiere der sogenannten Vermögensaufteilung unterliegen und damit Teil der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung der Parteien sein können.

Was gilt für den Familienhund und andere Tiere nach der Scheidung?

Regelungen über Eigentum, Benutzungsrecht und Kostentragung betreffend ein Tier obliegen grundsätzlich der Vereinbarung der Ehepartner. Besteht bereits eine Regelung in einem Ehevertrag, so gilt diese. Ansonsten ist eine Einigung im Scheidungsvergleich zu treffen.

Kommt keine Einigung zustande, obliegt die Entscheidung dem Gericht. Für die Zuteilung des Tiers im Rahmen des nachehelichen Aufteilungsverfahrens ist für das Gericht insbesondere wesentlich, welcher der Ehegatten die stärkere emotionale Bindung zum Tier aufweist. Abweichendes gilt für Tiere, die für die Berufsausübung eines Ehepartners notwendig sind (zB Lawinenhund) oder die zur Erfüllung bestimmter Aufgaben herangezogen werden (zB Assistenzhund).

Was gilt, wenn ich mein Haustier bereits in die Ehe mitgebracht habe?

Falls Sie ein Tier in die Ehe eingebracht, es von Dritten geerbt oder geschenkt erhalten haben, unterliegt dieses nicht der Aufteilung. Sie bleiben daher Eigentümer Ihres Haustieres. Eine davon abweichende Regelung ist nur im Einvernehmen zwischen beiden Ehepartnern möglich.

Kann ich ein „Kontaktrecht“ zu einem Haustier vereinbaren?

Falls die Betreuung eines Tieres durch beide Parteien auch nach der Scheidung gewünscht ist, empfiehlt sich der Abschluss einer entsprechenden Nutzungsvereinbarung. Ähnlich wie beim Kontaktrecht zu gemeinsamen Kindern können Kontaktzeitraum und Ort festgelegt werden. Bei Bedarf können auch Regelung über eine anteilige Übernahme der mit der Tierhaltung verbundenen Kosten sinnvoll sein.

 

Dieser Artikel (siehe auch den Artikel zu Was gibt es Neues im Zivilprozessrecht?) enthält lediglich allgemeine Informationen und kann eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen. Der Inhalt wurde mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, eine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität ist ausgeschlossen. Bezeichnungen in männlicher Form beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

Die Autorin:
Dr. Yvonne Haidl ist Rechtsanwalt in Wien. Spezialisiert auf Familienrecht, Medizinrecht und Zivilrecht unterstützt sie Privatpersonen und Unternehmen bei der Durchsetzung ihres Rechts.

 
 

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