Dr. Yvonne Haidl – Gewährleistungsrecht
Gewährleistungsrecht
Gewährleistungsansprüche bestehen, wenn Waren oder Leistungen bei Übergabe (Erbringung) Mängel aufweisen, sie also von der vertraglich geschuldeten Ware oder Leistung abweichen.
Das Recht auf Gewährleistung ist bei beweglichen Sachen binnen einer Frist von zwei Jahren, bei unbeweglichen Sachen binnen einer Frist von drei Jahren gerichtlich geltend zu machen.
Für Mängel, die in den ersten sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommen, besteht die gesetzliche Vermutung, dass sie bereits bei der Übergabe vorhanden waren. Während dieses Zeitraums obliegt dem Verkäufer der Beweis des Gegenteils (dass der Mangel nicht schon im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war). Nach Ablauf der sechs Monate trägt der Käufer die Beweislast. Abweichendes gilt bei einem Kauf, der für beide Teile ein unternehmensbezogenes Geschäft darstellt. Die Mängelrüge ist hier binnen angemessener Frist vorzunehmen.
Falls Sie einen Mangel feststellen oder die Behauptung einer Mangelhaftigkeit im Raum steht, vereinbaren Sie einen Gesprächstermin mit meiner Kanzlei. Ich unterstütze Sie bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche.
Rechtsanwältin Dr. Yvonne HAIDL
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