Arzthaftungsrecht / Behandlungsfehler (Ärztefehler, ärztlicher Kunstfehler, Ärztepfusch)

Ich vertrete Sie in folgenden Rechtsgebieten:

Ihr Anwalt für ärztliche Behandlungsfehler und das Arzthaftungsrecht in Wien

Arzthaftungsrecht / Behandlungsfehler (Ärztefehler, ärztlicher Kunstfehler, Ärztepfusch)

Headerbild: © Zerbor, Adobe Stock

Arzthaftungsrecht zählt als Teilgebiet des Medizinrechts zu den Kernkompetenzen meiner Beratungs- und Verhandlungstätigkeit als Ihr Rechtsanwalt. Aufgrund der zunehmenden rechtlichen Regulierung steigt seit Jahren die Anzahl der Patienten, die nach dem Auftreten eines ärztlichen Behandlungsfehlers (Ärztefehler, ärztlicher Kunstfehler, Ärztepfusch) oder einer Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht Ersatzansprüche für erlittene Komplikationen fordern. Als Rechtsanwalt für Medizinrecht und Arzthaftungsrecht in Wien unterstütze ich Sie dabei sowohl bei einer außergerichtlichen Lösung als auch bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Schadenersatz (Schmerzengeld, Heilungskosten etc) vor Gericht.

Leistungen Ihrer Rechtsanwältin für Medizinrecht und Arzthaftungsrecht

  • Außergerichtliche Lösungen / Vertretung vor Schlichtungsstellen
  • Vertretung vor Gericht
  • Beratung und Vertretung bei Ansprüchen auf Schadenersatz nach Behandlungsfehlern
  • Vertretung bei Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht
  • Unterstützung bei der Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche

Wann liegt ein Behandlungsfehler (Ärztefehler, ärztlicher Kunstfehler, Ärztepfusch) vor?

Ärzte (Zahnärzte) sind verpflichtet, Behandlungen nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften und fachspezifischen Qualitätsstandards durchzuführen (§ 49 Abs 1 ÄrzteG, § 16 ZÄG, § 8 Abs 2 KAKuG).

Bei einem Verstoß gegen diese Regeln der lex artis liegt ein Behandlungsfehler / Ärztefehler vor. Beispiele für Behandlungsfehler sind:

–    Vergessen von Operationsmaterial im Körper des Patienten

–    Fehler und Unterlassungen bei Operation oder Therapie

–    Mängel bei der therapeutischen Sicherungsaufklärung

–    Medikationsfehler

Allerdings begründet nicht jede Komplikation, die sich im Rahmen einer medizinischen Behandlung verwirklicht, eine Haftung von Arzt oder Krankenhaus und damit einen Anspruch auf Schadenersatz. Bevor angemessene Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können, gilt es daher zunächst den Sachverhalt mit Ihnen abzuklären und mögliche weitere Schritte, deren Kostenfolgen und Erfolgsaussichten zu besprechen.

Wann spricht man von einer Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht?

Im Rahmen des ärztlichen Aufklärungsgesprächs sind Ihnen als Patienten grundsätzlich jene Informationen zu erteilen, die Sie für Ihre Entscheidung hinsichtlich einer medizinischen Maßnahme benötigen. Neben der Aufklärung über die Diagnose haben Ärzte insbesondere über Wesen und Umfang einer geplanten Behandlung, über mögliche alternative Behandlungsmethoden sowie über die mit der Behandlung verbundenen Risiken zu informieren.

Bei Schönheitsoperationen oder rein kosmetischen Behandlungen sind besonders strenge Anforderungen an die Aufklärung zu stellen, während sie bei einer dringend erforderlichen, medizinisch indizierten Behandlung (etwa im Falle akuter Lebensgefahr) auf die grundlegendsten Informationen beschränkt werden darf. Werden diese Grundsätze nicht eingehalten, ist der Haftungsgrund der fehlenden oder mangelhaften Aufklärung verwirklicht.

Welche Ansprüche kommen bei ärztlichen Behandlungsfehlern / Aufklärungsfehlern in Betracht?

Steht der Vorwurf eines Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers im Raum, können abhängig vom jeweiligen Einzelfall Schadenersatzansprüche zustehen. Beispielsweise kann ein Anspruch auf Schmerzengeld, Verunstaltungsentschädigung, Verdienstentgang, Heilungskosten, Bestattungskosten, Unterhaltsschaden von Hinterbliebenen, Schockschaden oder Trauerschaden geltend gemacht werden. Ich unterstütze Sie sowohl bei einer außergerichtlichen Lösung als auch bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche nach Ärztefehlern vor Gericht.

 

 
 

Wenn Sie rechtlichen Rat und eine zuverlässige Vertretung in ihrer Rechtssache benötigen, vereinbaren Sie einen Termin mit meiner Kanzlei unter 01 / 53 212 53, schreiben Sie mir eine Email an anwalt@ra-haidl.at oder nutzen Sie das Kontaktformular.

 

Rechtsanwalt Dr. Yvonne Haidl

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