Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht
Verletzung der Aufklärungspflicht
Im Rahmen des ärztlichen Aufklärungsgesprächs sind Patienten grundsätzlich jene Informationen zu erteilen, die für eine Entscheidung hinsichtlich einer medizinischen Maßnahme benötigt werden. Neben der Aufklärung über die Diagnose haben Ärzte insbesondere über Wesen und Umfang einer geplanten Behandlung, über mögliche alternative Behandlungsmethoden sowie über die mit der Behandlung verbundenen Risiken zu informieren.
Die Aufklärung ist dabei umso umfassender zu gestalten, je weniger dringend und medizinisch notwendig der Eingriff ist. Bei rein kosmetischen Operationen sind folglich besonders strenge Anforderungen an die Aufklärung zu stellen, während sie bei einer dringend erforderlichen, medizinisch indizierten Behandlung (etwa im Falle akuter Lebensgefahr) auf die grundlegendsten Informationen beschränkt werden darf.
Werden diese Grundsätze nicht eingehalten, ist der Haftungsgrund (Arzthaftungsrecht) der fehlenden oder mangelhaften Aufklärung verwirklicht.
Rechtsanwältin Dr. Yvonne HAIDL
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