Dr. Yvonne Haidl – Rechtsanwaltskanzlei Wien
Scheidung
Das Ende einer Ehe stellt für die Meisten eine große emotionale Herausforderung dar. Aus langjährigen Partnern werden Gegner und eigene Interessen treten anstelle gemeinsamer Ziele. Als Scheidungsanwältin mit Kanzleisitz in Wien unterstütze ich Sie, unabhängig davon, für welche Scheidungsart (einvernehmliche oder streitige Scheidung) Sie sich entscheiden oder ob Sie bereits mit dem Scheidungsbegehren Ihres Partners konfrontiert sind.
Damit Ihr Start in eine neue Lebensphase bestmöglich gelingt, benötigen Sie einen kompetenten Ansprechpartner mit langjähriger Erfahrung, der Ihnen während Ihres Scheidungsverfahrens verlässlich zur Seite steht. Vereinbaren Sie einen Gesprächstermin mit meiner Kanzlei in 1010 Wien unter 01/53 212 53.
Einvernehmliche Scheidung
Eine Scheidung im Einvernehmen ist gemäß § 55a EheG möglich, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben ist und beide Ehepartner die unheilbare Zerrüttung ihrer Ehe zugestehen.
Darüber hinaus setzt die einvernehmliche Scheidung voraus, dass Sie sich mit Ihrem Ehepartner über die wesentlichen Folgen einer Scheidung einigen. Dies bedeutet, dass eine schriftliche Vereinbarung über die nachstehenden Themen abzuschließen ist:
- Vermögensaufteilung
- Ehegattenunterhalt
- Kindesunterhalt
- Obsorge und Kontaktrecht
Lässt sich ein solcher Konsens herstellen, berate ich Sie über die mit der einvernehmlichen Scheidung verbundenen Folgen, stelle den Scheidungsantrag bei Gericht und arbeite die Scheidungsvereinbarung (Scheidungsvergleich) für Sie aus.
Streitige Scheidung
Falls keine Einigung über die Scheidungsfolgen (Vermögensaufteilung, Unterhalt, Obsorge und Kontaktrecht) erzielbar ist, kommen folgende Scheidungsarten in Frage:
Scheidung aus Verschulden
Nach § 49 EheG können Sie die Scheidung begehren, wenn Ihr Ehepartner durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.
Voraussetzungen der Verschuldensscheidung sind damit:
- Unheilbare Zerrüttung
Die Ehe ist nach ständiger Rechtsprechung dann unheilbar zerrüttet, wenn die geistige, seelische und körperliche eheliche Gemeinschaft objektiv beendet ist und dies einem von Ihnen auch subjektiv bewusst ist (und nicht zu erwarten ist, dass diese Gemeinschaft wieder herstellbar ist). - Schwere Eheverfehlung, ehrloses oder unsittliches Verhalten
Der Scheidungsgrund der schweren Eheverfehlung liegt unter anderem bei Ehebruch, körperlicher Gewalt, Zufügen schweren seelischen Leids, grundlosem Verlassen der häuslichen Gemeinschaft, übermäßigem Zuwenden zum Beruf, wiederholten grundlosen Beschimpfungen oder Verletzung der Pflicht zur gemeinsamen Haushaltsführung vor. - Verschulden am Scheitern der Ehe
Dies bedeutet, dass die schwere Eheverfehlung Ihres Ehepartners auch vorwerfbar sein muss.
Eine Verschuldensscheidung wäre dagegen nicht möglich, wenn Sie beispielsweise eine Eheverfehlung Ihres Partners verziehen haben oder Sie selbst Eheverfehlungen begangen haben, Ihr Ehepartner aber nicht.
Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft (Heimtrennungsscheidung)
Falls Ihr Ehepartner kein Verschulden am Ende der Ehe trägt, die häusliche Gemeinschaft bereits seit drei Jahren aufgehoben und die Ehe tiefgreifend unheilbar zerrüttet ist, besteht die Möglichkeit einer Scheidung nach § 55 EheG (Heimtrennungsklage). Ob Ihr Ehepartner oder ob Sie selbst die Zerrüttung bewirkt haben, ist bei dieser Scheidungsart irrelevant.
Scheidung aus anderen Gründen
Die §§ 50 bis 52 EheG ermöglichen die Scheidung infolge eines auf geistiger Störung beruhenden Verhaltens, Geisteskrankheit, ansteckender oder ekelerregender Krankheit. Die Scheidung erfolgt unabhängig vom Verschulden Ihres Ehepartners. Wie bei den anderen Arten der streitigen Scheidung muss auch hier die Ehe so tief zerrüttet sein, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.
Im Falle einer streitigen Scheidung berate ich Sie über die damit verbundenen Folgen, bringe die Scheidungsklage bei Gericht ein, wehre unberechtigte Ansprüche der Gegenseite ab und stehe Ihnen während des Gerichtsverfahrens zur Seite.
Bedenken Sie, dass die Regelung der weiteren Scheidungsfolgen betreffend Vermögensaufteilung, Unterhalt, Obsorge und Kontaktrecht bei streitigen Scheidungen zumeist in gesondert zu führenden gerichtlichen Verfahren erfolgt.
Rechtsanwältin Dr. Yvonne HAIDL
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