Dr. Yvonne Haidl – Rechtsanwaltskanzlei Wien
Obsorge und Kontaktrecht
Die Auflösung einer Ehe wirkt sich auch auf das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern aus. Infolge einer Scheidung sind daher Regelungen über die Obsorge und den Kontakt zu den gemeinsamen minderjährigen Kindern zu treffen.
Obsorge (Sorgerecht)
Während aufrechter Ehe haben beide Elternteile die gemeinsame Obsorge über eheliche Kinder. Es haben also beide Elternteile zu Pflege und Erziehung ihrer minderjährigen Kinder beizutragen, das Kindesvermögen zu verwalten und die Kinder nach außen zu vertreten.
Das gemeinsame Sorgerecht bleibt auch nach Beendigung der Ehe aufrecht. Es bedarf allerdings einer Vereinbarung beider Elternteile vor Gericht, in wessen Haushalt ihre Kinder künftig hauptsächlich betreut werden.
Abweichend davon kann auch die alleinige Obsorge eines Elternteils vereinbart werden. Kommt keine Einigung zustande, hat das Gericht die Obsorge zu regeln.
Kontaktrecht (Besuchsrecht)
Jener Elternteil, der mit seinem minderjährigen Kind nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt, hat das Recht auf regelmäßigen persönlichen Kontakt. Auch das Kind hat Anspruch auf Kontakt zu diesem Elternteil.
Nach einer Trennung haben beide Elternteile eine Vereinbarung über das Kontaktrecht zu schließen. Ist kein Einvernehmen erzielbar, hat das Gericht das Kontaktrecht zu regeln. Das Kindeswohl steht dabei stets im Vordergrund.
Die Auflösung der häuslichen Gemeinschaft ist zumeist eine für Eltern und Kinder belastende Situation. Ich unterstütze Sie bei Obsorge- und Kontaktrechtsvereinbarungen und stelle die erforderlichen Anträge bei Gericht.
Rechtsanwältin Dr. Yvonne HAIDL
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