- Wer muss Unterhalt zahlen?
Es ist zwischen Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt zu unterscheiden.
Im Rahmen einer Scheidung stellt sich stets die Frage, ob einer der Ehepartner überhaupt und bejahendenfalls in welcher Höhe dem anderen Unterhalt zu leisten hat. Während diese Frage bei einvernehmlicher Scheidung der Vereinbarung der Parteien unterliegt, besteht beispielsweise ein Unterhaltsanspruch eines Ehegatten nach einer streitigen Scheidung aus Verschulden nur dann, wenn der andere Ehepartner zumindest das überwiegende Verschulden am Scheitern der Ehe trägt.
Ein Anspruch auf Kindesunterhalt in Form eines Geldunterhalts (Alimente) besteht grundsätzlich gegenüber dem Elternteil, der nicht (mehr) im selben Haushalt mit dem Kind lebt.
- Wie viel Kindesunterhalt / Alimente muss ich zahlen?
Die Höhe des Kindesunterhalts (Alimente) wird anhand Ihres durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens bemessen. Weitere Bemessungsfaktoren sind unter anderem das Alter Ihres Kindes, das Bestehen weiterer Unterhaltspflichten, ein etwaiger Sonderbedarf des Kindes sowie ein allfälliges Eigeneinkommen Ihres Kindes.
- Wie lange muss ich Kindesunterhalt / Unterhalt für mein Kind bezahlen?
Kindesunterhalt ist solange zu bezahlen, bis das Kind selbsterhaltungsfähig ist. Dies ist dann der Fall, wenn Ihr Kind die Kosten der Lebenshaltung selbst tragen kann, zB nach Ausbildungsabschluss und Eintritt in das Berufsleben.
Ihr Anwalt für Unterhaltszahlungen in Wien
Unterhalt
Unterhaltsrecht zählt als Teilgebiet des Familienrechts zu den Kernkompetenzen meiner Rechtsanwaltskanzlei. Der Unterhalt von (ehemaligen) Ehepartnern und der Unterhalt gemeinsamer Kinder ist im Fall einer Trennung oder Scheidung zu regeln. Als Anwalt für Familienrecht unterstütze ich Sie bei Vereinbarungen betreffend Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt, stelle die erforderlichen Anträge bei Gericht und reiche Unterhaltsklage bei Gericht ein. Sollten Sie mit unberechtigten oder überhöhten Ansprüchen konfrontiert sein, berate und vertrete ich Sie bei der Abwehr derartiger Forderungen.
Ihre Anwältin für Unterhaltsrecht unterstützt bei
- Unterhaltsvereinbarungen bei einvernehmlicher Scheidung
- Ehegattenunterhalt (während aufrechter Ehe / nach Scheidung)
- Kindesunterhalt / Alimente
- Unterhaltsanträge / Unterhaltsklagen
- Abwehr unberechtigter oder überhöhter Unterhaltsansprüche
EHEGATTENUNTERHALT, UNTERHALT GESCHIEDENER EHEGATTEN
Während Unterhaltsleistungen bei aufrechter Ehe (wie beispielsweise die Finanzierung der gemeinsamen Wohnung) zumeist im Einvernehmen erfolgen, ist die Frage, ob und in welcher Höhe nachehelicher Unterhalt zu leisten ist, zentrales Thema vieler Scheidungen.
Die einvernehmliche Scheidung setzt die Einigung über die unterhaltsrechtlichen Folgen voraus. Die Unterhaltsvereinbarung ist in die Scheidungsfolgenvereinbarung aufzunehmen. Dagegen sind die unterhaltsrechtlichen Folgen einer streitigen Scheidung vom im Urteil festgestellten Verschulden oder der Zerrüttung abhängig.
Ein Unterhaltsanspruch besteht bei einer Verschuldensscheidung in der Regel nur bei alleinigem oder überwiegendem Verschulden des anderen Ehegatten am Scheitern der Ehe. Trifft beide Ehepartner ein Verschulden, ist grundsätzlich kein Unterhalt zu bezahlen. Im Falle einer Zerrüttungsscheidung ist dem beklagten Ehepartner allenfalls Unterhalt nach Billigkeit zuzusprechen.
Bei Bemessung der Höhe des Ehegattenunterhalts ist das Jahresnettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen. Eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten sind zu berücksichtigen.
Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung entwerfe ich die in den Scheidungsvergleich aufzunehmende Unterhaltsvereinbarung. Nach erfolgter streitiger Scheidung berate ich Sie über die unterhaltsrechtlichen Folgen und bringe erforderlichenfalls eine Unterhaltsklage bei Gericht ein oder wehre unberechtigte Unterhaltsansprüche für Sie ab.
KINDESUNTERHALT
Beide Elternteile sind bis zum Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes verpflichtet, anteilig zur Deckung des angemessenen Unterhalts beizutragen. Die Selbsterhaltungsfähigkeit hat Ihr Kind dann erreicht, wenn es aus eigener Kraft zur Finanzierung seines Lebens imstande ist. Dies ist zumeist mit Abschluss der Ausbildung und Aufnahme einer Berufstätigkeit der Fall.
Jener Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet grundsätzlich dadurch seinen Beitrag. Das Kind hat Anspruch auf Naturalunterhalt (zB Unterkunft, Kleidung, Nahrung). Gegenüber dem Elternteil, der nicht im selben Haushalt lebt oder seine Unterhaltspflicht verletzt, hat das Kind Anspruch auf Geldunterhalt (Alimente).
Die Höhe des Unterhaltsanspruchs hängt vom Alter und einem allfälligen Sonderbedarf des Kindes sowie dem Einkommen und etwaigen weiteren Unterhaltsverpflichtungen des Unterhaltspflichtigen ab.
Häufig gestellte Fragen
Als Anwältin für Unterhaltsrecht stehe ich Ihnen bei der Durchsetzung der Ansprüche Ihrer Kinder, wie auch der Abwehr unberechtigter oder überhöhter Unterhaltsansprüche zur Seite und stelle die erforderlichen Anträge.
Rechtsanwältin Dr. Yvonne HAIDL
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