Dr. Yvonne Haidl – Unterhalt
Unterhalt
Neben der Aufteilung des ehelichen Vermögens sind auch andere finanzielle Folgen der Scheidung zu klären. Dazu gehören auch Ansprüche auf Unterhalt von ehemaligen Ehegatten und von Kindern.
Ehegattenunterhalt, Unterhalt geschiedener Ehegatten
Während Unterhaltsleistungen bei aufrechter Ehe (wie beispielsweise die Finanzierung der gemeinsamen Wohnung) zumeist im Einvernehmen erfolgen, ist die Frage, ob und in welcher Höhe nachehelicher Unterhalt zu leisten ist, zentrales Thema vieler Scheidungen.
Die einvernehmliche Scheidung setzt die Einigung über die unterhaltsrechtlichen Folgen voraus. Die Unterhaltsvereinbarung ist in die Scheidungsfolgenvereinbarung aufzunehmen. Dagegen sind die unterhaltsrechtlichen Folgen einer streitigen Scheidung vom im Urteil festgestellten Verschulden oder der Zerrüttung abhängig.
Ein Unterhaltsanspruch besteht bei einer Verschuldensscheidung in der Regel nur bei alleinigem oder überwiegendem Verschulden des anderen Ehegatten am Scheitern der Ehe. Trifft beide Ehepartner ein Verschulden, ist grundsätzlich kein Unterhalt zu bezahlen. Im Falle einer Zerrüttungsscheidung ist dem beklagten Ehepartner allenfalls Unterhalt nach Billigkeit zuzusprechen.
Bei Bemessung der Höhe des Ehegattenunterhalts ist das Jahresnettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen. Eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten sind zu berücksichtigen.
Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung entwerfe ich die in den Scheidungsvergleich aufzunehmende Unterhaltsvereinbarung. Nach erfolgter streitiger Scheidung berate ich Sie über die unterhaltsrechtlichen Folgen und bringe erforderlichenfalls eine Unterhaltsklage bei Gericht ein oder wehre unberechtigte Unterhaltsansprüche für Sie ab.
Kindesunterhalt
Beide Elternteile sind bis zum Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes verpflichtet, anteilig zur Deckung des angemessenen Unterhalts beizutragen. Die Selbsterhaltungsfähigkeit hat Ihr Kind dann erreicht, wenn es aus eigener Kraft zur Finanzierung seines Lebens imstande ist. Dies ist zumeist mit Abschluss der Ausbildung und Aufnahme einer Berufstätigkeit der Fall.
Jener Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet grundsätzlich dadurch seinen Beitrag. Das Kind hat Anspruch auf Naturalunterhalt (zB Unterkunft, Kleidung, Nahrung). Gegenüber dem Elternteil, der nicht im selben Haushalt lebt oder seine Unterhaltspflicht verletzt, hat das Kind Anspruch auf Geldunterhalt (Alimente).
Die Höhe des Unterhaltsanspruchs hängt vom Alter und einem allfälligen Sonderbedarf des Kindes sowie dem Einkommen und etwaigen weiteren Unterhaltsverpflichtungen des Unterhaltspflichtigen ab.
Ich stehe Ihnen bei der Durchsetzung der Ansprüche Ihrer Kinder, wie auch der Abwehr unberechtigter oder überhöhter Unterhaltsansprüche zur Seite und stelle die erforderlichen Anträge.
Rechtsanwältin Dr. Yvonne HAIDL
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