Die Dauer eines Verfahrens hängt natürlich immer vom jeweiligen Einzelfall ab. Einvernehmliche Scheidungen sind grundsätzlich weniger zeitintensiv als streitige Scheidungen. Bei Einigkeit beider Parteien ist ein rechtskräftiger Abschluss bereits binnen weniger Wochen möglich. Im Gegensatz dazu ist bei streitigen Scheidungen je nach Verfahrensaufwand mit einer Dauer von wenigen Monaten bis zu einigen Jahren zu rechnen.
Die Kosten einer Scheidung hängen immer vom jeweiligen Einzelfall ab. Im Allgemeinen ist bei einer einvernehmlichen Scheidung mit geringeren Kosten zu rechnen als bei einer streitigen Scheidung.
Zur Durchführung Ihrer Scheidung haben Sie persönlich zum anberaumten Verhandlungstermin zu Gericht zu kommen.
- Die Scheidung aus Verschulden (§ 49 EheG) setzt voraus, dass Ihr Ehepartner durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.
- Für die Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft (Heimtrennungsscheidung gemäß § 55 EheG) muss die häusliche Gemeinschaft seit drei Jahren aufgehoben sein. Zusätzlich muss die Ehe tiefgreifend unheilbar zerrüttet sein.
- Eine Scheidung aus anderen Gründen gemäß §§ 50 bis 52 EheG ist möglich infolge eines auf geistiger Störung beruhenden Verhaltens, Geisteskrankheit, ansteckender oder ekelerregender Krankheit.
Eine einvernehmliche Scheidung ist möglich, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben ist und beide Ehepartner die unheilbare Zerrüttung der Ehe zugestehen. Weiters ist ein Scheidungsvergleich abzuschließen, der eine Einigung beider Parteien über die wesentlichen Scheidungsfolgen (Ehegatten-, Kindes-unterhalt, Obsorge, Kontaktrecht zu Kindern und die Aufteilung des Vermögens) voraussetzt. Haben Sie gemeinsame minderjährige Kinder, ist zudem eine Elternberatung zu absolvieren.
Die Unterhaltspflicht entfällt mit Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit Ihres Kindes. Die Selbsterhaltungsfähigkeit hängt nicht vom Alter ab. Sie ist dann gegeben, wenn das Kind die für eine Deckung des angemessenen Lebensbedarfs erforderlichen Mittel aus eigenen Kräften finanzieren kann. Dies bei eigenständiger Haushaltsführung durch das Kind.
Auch wenn Sie mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, kann die gemeinsame Obsorge für Ihr Kind in Anwesenheit beider Elternteile vor dem Standesamt vereinbart werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit einer Obsorgeregelung vor Gericht.
Die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse erfolgt entweder im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung oder in einem gerichtlichen Aufteilungsverfahren nach einer streitigen Scheidung.
In einem Ehevertrag können nicht nur Vereinbarungen über Unterhalt, Mitwirkung im Erwerb des Ehepartners etc während aufrechter Ehe getroffen werden. Es besteht auch die Möglichkeit, vermögensrechtliche wie auch unterhaltsrechtliche Folgen im Fall einer Trennung oder Scheidung zu regeln.