Obsorge und Kontaktrecht

Ich vertrete Sie in folgenden Rechtsgebieten:

Anwalt für Obsorge und Kontaktrecht in Wien

Obsorge und Kontaktrecht

Headerbild: © Jamrooferpix, Adobe Stock

Als Teilgebiete des Familienrechts zählen Obsorge und Kontaktrecht zu den Kernkompetenzen meiner Rechtsanwaltskanzlei. Die Auflösung einer Beziehung wirkt sich stets auf das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern aus. Infolge einer Scheidung oder Trennung sind daher neben dem Kindesunterhalt insbesondere Obsorge und Kontaktrecht zu den gemeinsamen minderjährigen Kindern wesentliche Themen. Als Anwalt für Familienrecht unterstütze ich Sie bei Vereinbarungen betreffend Obsorge und Kontaktrecht. Sollte keine Einigung mit dem anderen Elternteil zustande kommen, stelle ich die erforderlichen Anträge bei Gericht und vertrete Sie zuverlässig vor Gericht.

Rechtsberatung und Vertretung durch Ihre Anwältin für Obsorge und Kontaktrecht

  • Alleinige Obsorge / Gemeinsame Obsorge
  • Regelung des Kontaktrechts zu Ihren Kindern
  • Durchführung von Obsorgeverfahren / Kontaktrechtsverfahren vor Gericht
  • Änderung bestehender Obsorge- und Kontaktrechtsregelungen
  • Gewaltschutz / Einstweilige Verfügungen
  • Beratung und Vertretung in allen Bereichen des Familienrechts

OBSORGE (SORGERECHT)

Während aufrechter Ehe haben beide Elternteile die gemeinsame Obsorge über eheliche Kinder. Es haben also beide Elternteile zu Pflege und Erziehung ihrer minderjährigen Kinder beizutragen, das Kindesvermögen zu verwalten und die Kinder nach außen zu vertreten.

Vereinbaren Sie noch heute einen persönlichen Gesprächstermin mit Dr. Yvonne Haidl, Ihrer Rechtsanwältin für Familienrecht in Wien unter 01/53 212 53, per E-Mail unter anwalt@ra-haidl.at oder nutzen Sie das Kontaktformular.

KONTAKTRECHT (BESUCHSRECHT)

Die Auflösung der häuslichen Gemeinschaft ist zumeist eine für Eltern und Kinder belastende Situation. Jener Elternteil, der mit seinem minderjährigen Kind nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt, hat das Recht auf regelmäßigen persönlichen Kontakt. Auch das Kind hat Anspruch auf Kontakt zu diesem Elternteil.

Nach einer Trennung haben beide Elternteile eine Vereinbarung über das Kontaktrecht zu schließen. Die genaue Ausgestaltung des Kontaktrechts im Sinne des Kindeswohls, die von bloßen Wochenendkontakten alle vierzehn Tage bis hin zu einer echten Doppelresidenz (also gleichwertigen Betreuungsleistungen von beiden Elternteilen) reichen kann, hängt auch von den Lebensverhältnissen der Beteiligten ab. Mögliche Auswirkungen auf den Kindesunterhalt sind dabei ebenfalls zu berücksichtigen. Ist kein Einvernehmen erzielbar, hat das Gericht über das Kontaktrecht zu entscheiden. Bei Regelung des Kontaktrechts steht das Kindeswohl stets im Vordergrund.

Anträge auf persönliche Kontakte zu einem minderjährigen Kind können nicht nur von Elternteilen gestellt werden. Auch andere, dem Kind nahestehende Personen, wie insbesondere Großeltern, können Anträge betreffend das Kontaktrecht stellen. Das Kindeswohl hat hier ebenfalls oberste Priorität.

 

Häufig gestellte Fragen

  • Was versteht man unter Sorgerecht (Obsorge)?

    Nach § 158 ABGB hat der mit der Obsorge für ein minderjähriges Kind Betraute, das Kind „zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten“.

    Pflege und Erziehung bedeutet dabei nicht nur, dass das körperliche Wohl des Kindes und seine Gesundheit zu beachten sind. Dazu gehören auch die Aufsicht über das Kind, seine Erziehung und Förderung seiner Entwicklung sowie dessen (Schul- bzw Berufs-) Ausbildung.

    Ein Vermögen des Kindes ist von den obsorgeberechtigten Eltern mit Sorgfalt zu verwalten, zu erhalten und allenfalls zu vermehren.

    Zu den Angelegenheiten der Vertretung zählen zB die Schulanmeldung, der Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses oder die Anmeldung zu außerschulischen Aktivitäten wie Sport- oder Musikstunden.

  • Wer bekommt das Sorgerecht für das Kind?

    Bei während aufrechter Ehe geborenen Kindern besteht ein gemeinsames Sorgerecht beider Elternteile. Wird die Ehe geschieden, bleibt es grundsätzlich bei der gemeinsamen Obsorge beider Eltern, es sei denn, es wird die alleinige Obsorge eines Elternteils vereinbart.

    Die alleinige Obsorge kommt der Kindesmutter zu, wenn die Eltern bei Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind. Diesfalls besteht jedoch die Möglichkeit, die gemeinsame Obsorge zu vereinbaren.

  • Sorgerecht – wie oft darf der Vater sein Kind sehen?

    Dies hängt in erster Linie von der Vereinbarung des Kontaktrechts zwischen den Kindeseltern ab. Es kann unter Berücksichtigung des Wohles Ihres Kindes, den beruflichen Gegebenheiten der Eltern und deren Wohnorten von Wochenendkontaktakten alle 14 Tage bis hin zu einer gleichteiligen Betreuung durch beide Elternteile (Doppelresidenz) reichen. Sollte zwischen den Eltern kein Einvernehmen möglich sein, obliegt die Entscheidung dem Gericht.

 

Ich unterstütze Sie bei Vereinbarungen betreffend Obsorge und Kontaktrecht und vertrete Sie vor Gericht. Vereinbaren Sie noch heute einen persönlichen Gesprächstermin mit Dr. Yvonne Haidl, Ihrer Rechtsanwältin für Familienrecht in Wien unter 01/53 212 53, per E-Mail unter anwalt@ra-haidl.at oder nutzen Sie das Kontaktformular.

 

 
 

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Rechtsanwalt Dr. Yvonne Haidl

Teinfaltstraße 8/4,
1010 Wien

Tel: +43 1 53 212 53
Fax: +43 1 53 212 53 89
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