Streitige Scheidungen im Detail – Welche Arten von streitigen Scheidungen gibt es?

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Streitige Scheidungen im Detail – Welche Arten von streitigen Scheidungen gibt es?

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  1. Einleitung:

Im Artikel „Wie kann ich mich scheiden lassen? Einvernehmliche Scheidung vs streitige Scheidung“ wurden diese beiden Scheidungsarten einander gegenübergestellt und deren Voraussetzungen kurz erklärt. Die vorliegende Abhandlung widmet sich nun den Arten der streitigen Scheidung. Eine streitige (strittige) Scheidung kommt in Betracht, wenn keine Einigung über die wesentlichen Scheidungsfolgen möglich ist. Mit anderen Worten: wenn es zu keiner einvernehmlichen Scheidung kommt.

Das österreichische Recht kennt folgende Arten der streitigen Scheidung:

  • Scheidung aus Verschulden (Verschuldensscheidung)
  • Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft (Heimtrennungsscheidung)
  • Scheidung aus anderen Gründen
  1. Scheidung aus Verschulden

Nach § 49 EheG können Sie die Scheidung begehren, wenn Ihr Ehepartner durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.

Voraussetzungen der Verschuldensscheidung:

  • Unheilbare Zerrüttung

Die Ehe ist nach ständiger Rechtsprechung dann unheilbar zerrüttet, wenn die geistige, seelische und körperliche eheliche Gemeinschaft objektiv beendet ist und dies einem von Ihnen auch subjektiv bewusst ist (und nicht zu erwarten ist, dass diese Gemeinschaft wieder herstellbar ist)[1].

  • Schwere Eheverfehlung, ehrloses oder unsittliches Verhalten

Der Scheidungsgrund der schweren Eheverfehlung liegt unter anderem bei Ehebruch, körperlicher Gewalt, Zufügen schweren seelischen Leids, grundlosem Verlassen der häuslichen Gemeinschaft, übermäßigem Zuwenden zum Beruf, wiederholten grundlosen Beschimpfungen oder Verletzung der Pflicht zur gemeinsamen Haushaltsführung vor.

Ein ehrloses oder unsittliches Verhalten ist dann gegeben, wenn zwar kein Verstoß gegen eheliche Pflichten vorliegt, das Verhalten aber dennoch die Zerrüttung der Ehe herbeigeführt hat. Da ein solches Verhalten zur schweren Eheverfehlung wird, wenn es die Grundlagen der Ehe untergräbt[2], ist die praktische Bedeutung von ehrlosem oder unsittlichen Verhalten als eigenständigem Scheidungsgrund gering.

  • Verschulden am Scheitern der Ehe

Dies bedeutet, dass die schwere Eheverfehlung dem Ehepartner auch vorwerfbar sein muss.

Wann wäre eine Verschuldensscheidung nicht möglich?

Eine Verschuldensscheidung wäre dagegen nicht möglich, wenn Sie beispielsweise eine Eheverfehlung Ihres Partners verziehen haben oder Sie selbst Eheverfehlungen begangen haben, Ihr Ehepartner aber nicht.

  1. Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft (Heimtrennungsscheidung)

Falls Ihr Ehepartner kein Verschulden am Ende der Ehe trägt, die häusliche Gemeinschaft bereits seit drei Jahren aufgehoben und die Ehe tiefgreifend unheilbar zerrüttet ist, besteht die Möglichkeit einer Scheidung nach § 55 EheG (Heimtrennungsklage). Ob Ihr Ehepartner oder ob Sie selbst die Zerrüttung bewirkt haben, ist bei dieser Scheidungsart irrelevant.

Voraussetzungen der Heimtrennungsscheidung:

  • Unheilbare Zerrüttung
  • Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft seit 3 Jahren
  1. Scheidung aus anderen Gründen

Die §§ 50 und 52 EheG ermöglichen die Scheidung infolge eines auf geistiger Störung beruhenden Verhaltens, Geisteskrankheit, ansteckender oder ekelerregender Krankheit. Die Scheidung erfolgt unabhängig vom Verschulden Ihres Ehepartners. Wie bei den anderen Arten der streitigen Scheidung muss auch hier die Ehe so tief zerrüttet sein, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.

Voraussetzungen einer Scheidung aus anderen Gründen:

  • Unheilbare Zerrüttung der Ehe
  • Ehewidriges (auf einer psychischen Krankheit oder Beeinträchtigung basierendes) Verhalten oder besonders schwere ansteckende oder ekelerregende physische Erkrankung
  1. Fazit

Falls keine einvernehmliche Scheidung zustande kommt, bleibt regelmäßig nur als Option, eine streitige Scheidung einzuleiten. Vor dem Einreichen der Scheidungsklage bei Gericht ist genau zu überlegen, welche Art der streitigen Scheidung in Ihrem konkreten Fall das Mittel der Wahl ist. Als Rechtsanwältin für Scheidungsrecht berate und vertrete ich Sie in jeder Scheidungsart.

 


Dieser Artikel enthält lediglich allgemeine Informationen und kann eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen. Der Inhalt wurde mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, eine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität ist ausgeschlossen. Bezeichnungen in männlicher Form beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

Die Autorin:
Dr. Yvonne Haidl ist Rechtsanwältin in Wien. Spezialisiert auf Familienrecht, Medizinrecht und Zivilrecht unterstützt sie Privatpersonen und Unternehmen bei der Durchsetzung ihres Rechts.

 

[1] RIS-Justiz RS0056832 mwN.

[2] RIS-Justiz RS0056709.

 
 

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